Heilpraktiker oder Psychotherapeut?

Warum ich kein Heilpraktiker oder Psychotherapeut bin
… und es auch nicht sein möchte.
In Deutschland gilt das Heilpraktikergesetz:
§1 HeilprG (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Und das Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten:
§1 PsychThG (1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. […] (2) Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. […] Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie.
Ich diagnostiziere und behandle keine Krankheiten oder „Störungen". Und ich meine das auch so. Mein Anliegen ist es, Menschen in schwierigen und belastenden Lebensphasen zu begleiten, und sie in ihrer Selbstwirksamkeit ernst zu nehmen. Einfach als Mensch.
Ich wünsche mir eine Gesellschaft, in der wir alle die Fähigkeiten und Fertigkeiten zurückerlangen, uns gegenseitig auch in schwierigen und belastenden Situationen (und hinterher) zu begleiten. Von Mensch zu Mensch. Nicht von „Therapeut" zu „Patient". Wo das was ich tue, was ich anbiete, zur Normalität wird: Liebevolle, zugewandte, achtsame Aufmerksamkeit, offene Ohren und ein offenes Herz für die Lebensgeschichte des Gegenübers; Verlangsamung aus der Geschwindigkeit des Alltags heraus; stimmige Angebote, auch mit Berührung. *
Dabei achte und respektiere ich die Grenzen und die Schutzfunktion der Gesetzeslage. Ärzte, Psychotherapeuten, Heilpraktiker, haben ihre Daseinsberechtigung. Ich „bediene" mich bei meiner Arbeit des „Fachwisses" aus diesen und anderen Themengebieten, mit der Hoffnung, meinem Gegenüber hilfreich dienen zu können. Ich wünsche mir, und möchte mit dazu beitragen, dass dieses „Fachwissen" zu „Allgemeinwissen" wird. Über Trauma zu sprechen, und was hilfreich ist um damit achtsam umzugehen, ist nicht „gefährlich", sondern sollte zum Grundwissen menschlichen Miteinanders gehören. Wir alle, und alle die uns begegnen, tragen Verletzungen in uns, die unser Handeln und Sein beeinflussen. **
Meine Begleitung ersetzt keine ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung. Wenn ich den Eindruck habe, dass sie hilfreich wäre, spreche ich das offen an.
Selbst in Fachkreisen begegnet mir die Meinung, man „dürfe" gewisse Themen im Rahmen von Coaching besser nicht anschneiden. Räume der eigenen Kindheit, Räume von Verletzungen nicht betreten. Ich halte das für falsch. Man kann dabei weitere Verletzungen anrichten, wenn man unbedacht vorgeht. Verletzungen, die wir uns alltäglich bereits gegenseitig zufügen, weil wir verlernt haben, Grenzen des Gegenübers (und unsere eigenen) zu achten. Weil wir verlernt haben und neu lernen dürfen „wie es geht", Trost zu spenden, und Unterstützung anzubieten. Einfach da zu sein. Ohne zu meinen, uns und unsere Mitmenschen „schützen zu müssen" vor „heftigen Gefühlen". Das sind die Orte, wo Verletzungen entstehen: Da, wo wir aus Angst zurückschrecken, mit dem anderen mitzugehen.
Nicht als „leeres Gefäß", sondern als ich. Als der Moritz, der ich gerade bin. Das, nicht mehr und nicht weniger, biete ich an. Ich lasse mich von Dir und Deinem Leben berühren. Und, wenn gewünscht, berühre ich Dich.
Der Craniosacral Verband Deutschland (CSVD) setzt für die Anerkennung als „Praktizierender" eine Ausbildung in einem Heil- oder Gesundheitsfachberuf voraus, wie etwa eine Heilpraktikererlaubnis. Für die biodynamische Anwendung von Cranio halte ich das nicht für stimmig: Ich verstehe mich nicht als „Heiler", und ich behandle keine Krankheiten. Ohne diese Voraussetzung kann man nur „studentisches Mitglied" sein. Das wiederum gefällt mir: Ich bin und bleibe ein Leben lang Student. Die Menschen, die ich begleite, lehren mich am meisten.
‘Etwas, das du hinter dir lassen musst, ist die Vorstellung, dich an Problemen zu orientieren. So wie wir gesagt haben, dass es nicht um den Körper geht, geht es auch nicht um Krankheit. Wenn man sich an Problemen orientiert oder in Problemen denkt, dann hat man nichts als Probleme. Du häufst nur Wirkung auf Wirkung. Zur Ursache kommst du nie. Also vergiss die Probleme.’ (Dr. Rollin Becker, Osteopathischer Craniosakraltherapeut)
Systemische Charta der Menschenrechte
Art. 1 – Jeder Mensch hat das Recht auf seinen eigenen Umgang mit Sinn.
Art. 2 – Jeder Mensch hat das Recht auf seine eigene Geschichte.
Art. 3 – Jeder Mensch hat das Recht auf eine positive Selbstdarstellung.
Art. 4 – Jeder Mensch hat das Recht, auf seine Weise seine Umwelt und sich zu beobachten.
Art. 5 – Jeder Mensch hat das Recht, seine Probleme in seinen dazugehörigen Kontext zu stellen.
Art. 6 – Jeder Mensch hat das Recht, Anliegen an andere zu formulieren.
Art. 7 – Jeder Mensch hat das Recht, in seiner eigenen Geschwindigkeit auf Lernbedarfe zu reagieren.
Art. 8 – Jeder Mensch hat das Recht auf Respekt für seine Reaktionen auf qualvolle Erlebnisse.
Art. 9 – Jeder Mensch hat das Recht auf die Anerkennung seiner Ressourcen und Potenziale.
Art. 10 – Jeder Mensch hat das Recht auf die Entwicklung von Fähigkeiten für eine möglichst selbstbestimmte Lebensführung.
Ethikrichtlinien Craniosacral Verband Deutschland (CSVD)
InnerEthics® - Ethics of Caring
1. Heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben, fallen nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes.
2. Maßgeblich für die strafrechtliche Beurteilung im Rahmen des § 5 HeilprG ist im Falle einer Ausübung der Craniosacral-Therapie nicht der abstrakte Begriff dieser Therapie, sondern die konkrete Tat, also die von dem jeweiligen Behandler tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.
3. Die Craniosacral-Therapie kann so ausgeübt werden, dass sie keine nennenswerten Gesundheitsgefahren mit sich bringt (hier bejaht).
4. Die hier angewandte Craniosacral-Therapie ist nicht mit der Therapie nach der Synergetik-Methode vergleichbar, die als erlaubnispflichtige Heilbehandlung angesehen wird.
5. Es bestehen verfassungsrechtliche Zweifel, ob die Regelungen des Heilpraktikergesetzes in Einklang mit der Verfassung (insbes. Art. 12 Abs. 1 GG) stehen (hier offengelassen).
